Allgemeine Geschäftsbedingung
Die Firma Rohner Thomas Zeltverleih GmbH Wolfurt – im Folgenden als Vermieter bezeichnet – stellt – im Folgenden als Mieter bezeichnet – ein Leihzelt mit/ohne Inventar zur Verfügung, das ausschließlich unter Anleitung eines Zeltmeisters des Vermieters auf- und abgebaut wird, und zwar zu den nachstehenden Bedingungen:
1. Angebote und Vertragsabschlüsse:
Unsere Angebote sind freibleibend. Bis zur Erteilung eines Auftrages behalten wir uns eine anderweitige Vermietung vor.
2. Zeltplatz:
Der Mieter sorgt für ein ebenes, für die Errichtung des Zeltes bzw. Holzboden (inkl. Schiftung bis 20 cm) geeignetes Gelände und stellt nach dem Abbau des Zeltes bzw. Holzboden den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Die Zu- und Abfahrtswege, sowie das Baustellengelände müssen für unsere Fahrzeuge gewährleistet sein. Der genaue Aufstellungsort ist durch den Mieter zu bestimmen und auszuweisen.
Für eventuell nachteilige Folgen, die durch ein ungeeignetes Gelände eintreten können, haftet der Mieter. Die Sicherung, Räumung, Absperrung und Beleuchtung des Zeltplatzes ist Sache des Mieters.
Der Mieter hat sich darüber zu informieren, ob sich im Erdreich Strom-, Gas-, Telefon- oder Wasserleitungen befinden, die beschädigt werden könnten. Für etwaige Schäden übernimmt der Vermieter keine Verantwortung.
3. Transport, Auf- und Abbau:
Das Zelt samt Zubehör wird vom Vermieter wie vereinbart zum Zeltplatz gebracht und wieder abgeholt.
Der Auf- und Abbau des Zeltes erfolgt ebenso laut Vereinbarung. Der Mieter ist bei der Übernahme unserer Zelthallen und Zubehör verpflichtet, den Empfang derselben zu bestätigen und bestätigt damit die ordnungsgemäße Übernahme.
Nach Beendigung der Veranstaltung sind sämtliche Installationen und Eigeninventar aller Art zu entfernen, damit nach dem Eintreffen des Zeltmeisters des Vermieters mit dem Abbau des Zeltes begonnen werden kann.
Um Schäden am Zelt und unnötige Kosten zu vermeiden, machen wir den Mieter ausdrücklich darauf aufmerksam, dass unsere Zelte keinesfalls ohne unseren Zeltmeister auf- und abgebaut werden dürfen. Die von der Mieterseite gestellten volljährigen Helfer müssen für die zu verrichtenden Arbeiten geeignet sein.
4. Installationen:
Für alle Strom- und Leitungsanschlüsse (zum Bsp. Zu- und Abwasser) hat der Mieter zu sorgen. Die elektrischen Installationen sind von einer konzessionierten Fachfirma nach den geltenden Sicherheitsbestimmungen der ÖVE herzustellen.
Für den Anschluss der Leih-WC-Anlagen hat der Mieter selbst zu sorgen. Serviceleistungen werden in Regie verrechnet. Die WC-Anlage muss nach Beendigung des Mietverhältnisses gereinigt und in einem ordentlichen Zustand retour gegeben werden, ansonsten werden die Reinigung/Entleerung und Reparaturen in Rechnung gestellt.
Leih-Heizgeräte werden immer am Lieferort in Betrieb genommen, um gewährleisten zu können, dass die Geräte funktionstüchtig übergeben wurden. Um einen problemlosen Ablauf während der Veranstaltung zu sichern, wäre es sinnvoll, wenn eine Person anwesend ist, die mit der ordnungsgemäßen Handhabung und dem Vorgehen im Störungsfall vertraut gemacht wird. Spätere Reklamationen werden nicht akzeptiert. Spätere Serviceleistungen werden in Regie verrechnet.
5. Behördliche Genehmigung:
Die Beantragung und Herbeiführung von behördlichen Genehmigungen (Baugenehmigungen) ist in jedem Falle Sache des Mieters. (Anm.: In Österreich unter 100 m2 Einzelzeltfläche kein Bauansuchen nötig) Die behördliche Bauabnahme ist zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Zelthallen vom Mieter vornehmen zu lassen. Sofern für die Erteilung der behördlichen Baugenehmigung ein Prüfbuch mit amtlich geprüfter Statik erforderlich ist, werden wir ein solches Buch kostenlos zur Verfügung stellen. Der Mieter ist verpflichtet, unmittelbar nach der baupolizeilichen Abnahme das Prüfbuch an uns Eingeschrieben zurückzusenden, oder an den von uns zur Verfügung gestellten Richtmeister gegen schriftliche Übergabebestätigung zu übergeben. Bei Verlust des Baubuches hat der Mieter die Wiederbeschaffungskosten in voller Höhe zu übernehmen. Der Inhalt der Baubücher ist – soweit es sich um statische Aufstellungen und Pläne handelt – unser Eigentum und unterliegt dem Urheberrecht. Unvorhergesehene behördliche Auflagen werden von uns, sofern möglich, auf Kosten des Mieters erfüllt. Im Falle der Unmöglichkeit können wir vom Vertrag zurücktreten, ohne Schadenersatzpflichtig zu werden. Der Mieter kann vom Vertrag zurücktreten, wenn eine Genehmigung nicht zu erhalten ist. In diesem Fall muss der Mieter uns neben den entstanden Kosten den Mietausfall ersetzen. (siehe AMB. – Rücktritt vom Vertrag).
6. Übernahme und Rückgabe:
Nach Übergabe des Anlage darf an dieser nichts mehr verändert werden (insbesondere an Seilverspannungen). Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Bespannungen lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter sofort zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten. Der Mieter verpflichtet sich hiermit ab Beendigung des Zeltaufbaues , insbesondere bei Sturm- und Unwettergefahr dafür Sorge zu tragen, dass alle Zeltplanen sowie Ein- und Ausgänge geschlossen sind. Ebenso ist der Mieter dafür verantwortlich, dass etwaige Schneelasten zeitnahe von den Dachplanen durch mechanisches Entfernen oder Beheizen des Zeltes entfernt werden. (Hierzu genügt eine Dauer-Temperatur von 14 °C.)
Für Schäden, die durch Vernachlässigung dieser Pflichten entstehen, haftet der Mieter.
7. Materialbehandlung:
Die Zelte dürfen nur zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck gebraucht werden. Eine Umstellung auf einen anderen Platz oder die Untervermietung ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung statthaft. Pflegliche Behandlung unserer Zelthallen gehört zu den Obliegenheiten des Mieters. Bei einer starken Verschmutzung der gemieteten Zelthallen, sowie der übrigen Mietmaterialen hat der Mieter die Kosten für die anfallenden Reinigungskosten zu tragen. Die Benützung von Hallenteilen als Unterlage von Einbauten, von Leitungen usw., das Streichen von Holz oder Eisenteilen, das Anbringen von Reklamen oder Dekorationsmaterial an Planenteilen mittels Nadeln, Nägeln, oder Klebstoffen etc. ist nur mit unserer vorher eingeholten schriftlichen Zustimmung gestattet.
8. Haftung:
Die Haftung für Schäden vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Rückgabe des Zeltes sowie sämtliche Risiken trägt der Mieter.
Entstehend durch unsachgemäßes hantieren (beim Auf- und Abbau, Be- und Entladen) Schäden an Planen oder am Zeltgerüst – insbesondere durch Werfen oder Abkippen vom Fahrzeug, werden dem Mieter die Kosten für die Behebung dieser Schäden in Rechnung gestellt. Der Mieter haftet auch für abhanden gekommene Zelt- und Inventar-Teile sowie Werkzeug.
9. Versicherung:
Der Vermieter empfiehlt der Mieter für die Dauer der Zeltmiete eine Unfall- und Haftpflicht bzw. sonstige Versicherung zusätzlich abzuschließen. Für das Inventar, bzw. Lagerware des Mieters übernimmt der Vermieter keine Haftung.
Unsere Zelte sind durch uns Feuer-, Sturm- und Haftpflicht versichert. Wir übernehmen die Haftpflichtversicherung, soweit durch unser Mietmaterial Personen und Sachschaden schuldhaft verursacht wurde, bis zu einer Höhe von EUR 3 Mio. Ohne Verschulden haften wir ebenso wenig wie für Fälle höherer Gewalt.
Eine Garantie für absolute Wasserdichtheit der Dach- und Seitenverkleidung wird von uns nicht übernommen. Auch die Haftung für Feuer- und Wasserschäden wird von uns nicht übernommen, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits bei der Imprägnierung und Beschichtung unserer Dach- und Seitenbeplanung des Zeltmaterials vor.
10. Rücktritt, Kündigung, Störung in der Vertragserfüllung:
Der Mieter, für den das Rechtsgeschäft ein Verbrauchergeschäft ist, wurde darüber belehrt, dass ihm ein Rücktrittsrecht nach § 3 Abs. 3 Konsumentenschutzgesetz jedenfalls nicht zusteht.
Für den Fall, dass der Mieter von der bereits angenommenen Bestellung zurücktritt, ist eine Abstandsnachzahlung von 50 % des vereinbarten Bruttomietzinses zu entrichten, die mit dem Tag der Rücktrittserklärung zur Zahlung fällig wird.
Verzögerungen in der Lieferung des Zeltes durch höhere Gewalt oder unfallsbedingt können keinen Schadenersatz des Mieters auslösen.
Im Falle einer Weigerung des Mieters, die Mietobjekte zu übernehmen, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 50 % der Auftragssumme (Mietkosten, Montagekosten, sonstige Nebenkosten etc.) als Entschädigung ohne Nachweis fordern. Erfolgt der Rücktritt des Mieters nicht mindestens 8 Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versand, so hat der Mieter zusätzlich die vereinbarte Miete voll zu ersetzen. Bei einer Veränderung der Auf- und Abbaukosten behalten wir uns eine Kostenberichtigung vor. Wurde ein Pauschalpreis vereinbart, dann sind hierdurch Kostensteigerungen bei der Versand-, Aufbau- und Abbaukosten in einer Größenordnung von 10 % abgegolten, es sei denn, die Kostensteigerung beruhen auf Zusatzaufträgen des Kunden.
Wir sind berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Mieter unrichtige oder unvollständige Angaben über seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen macht. Bei nachträglichem Wegfall der Kreditwürdigkeit sind wir berechtigt, den Vertrag zu kündigen, falls der Kunde nicht auf unser Verlangen unverzüglich ausreichende Sicherheit für unsere noch ausstehende Forderungen leistet. Sofern der Mieter die Mietobjekte mit unserer Genehmigung an einen Dritten weitervermietet, hat der Mieter uns nach erfolgter Kündigung den Namen, sofern dies nicht bereits erfolgt sein sollte, anzugeben, damit wir die Mietobjekte direkt vom dem Endmieter herausverlangen können, bzw. mit dem Mieter einen eigenen Mietvertrag abschließen können.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort und Gerichtsstand aus diesem Vertrag ist A-6900 Bregenz. Als Gerichtsstand wird für alle sich etwa ergebenen Streitigkeiten A-6900 Bregenz vereinbart. Es steht uns frei den Gerichtsstand des Mieters auch an seinem jeweiligen Wohnsitz oder Aufenthaltsort in Anspruch zu nehmen.
12. Allgemeine Bestimmungen:
Abgabe von Erklärungen, deren Wirkung etwa vorhandene mehrere Mieter berührt sind wirksam, wenn sie von oder gegenüber einem von Ihnen abgegeben werden.
Gesamtschuldnerische Haftung Etwa vorhandene mehrere Mieter haften für die Verpflichtungen aus dem Vertrag als Gesamtschuldner.
Ausschluss von Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechten. Der Mieter ist damit einverstanden, dass gegenüber Forderungen der Vermieterin weder Aufrechnung noch Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden können, es sei denn, die Forderung, mit der aufgerechnet wird ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Nebenabreden Außer den schriftlich niedergelegten Bestimmungen sind keine weiteren Vereinbarungen getroffen und keine mündlichen Zusagen gemacht worden. Es wird ausdrücklich festgestellt, dass für die vertraglichen Beziehungen ausschließlich österreichisches Recht anwendbar ist. Teilunwirksamkeit Die Unwirksamkeit einzelner Vertragspunkte berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen.
Geltung Die vorstehenden Allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen, Montageleistungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte u. ä. abweichende Bestimmungen, insbesondere solche, die in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden enthalten sind, werden von uns nicht anerkannt. Es gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen.
Der Mieter verpflichtet sich ausdrücklich diese Mietbedingungen genauestens einzuhalten, um einen reibungslosen An- und Abtransport, sowie Zeltauf- und Abbau zu gewährleisten.